AvB (AGB)
Zuordnung und Begriffsdefinitionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
A: Zuordnung und Begriffsdefinitionen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in den 2 Variationen
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)“
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher (B2C)“
aufgeführt und gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung, bzw. Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Für den Bereich der Vermietung gelten zusätzlich für alle Kunden, egal ob Unternehmer oder
Verbraucher die
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags“.
Alle 3 Geschäftsbedingungen
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (B2B)“
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher (B2C)“
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags“.
sind als PDF zum Download und zum Nachlesen unter www.kurzum-sk.de aufgeführt.
(2) „Verbraucher“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die mit uns
zu einem Zwecke in Geschäftsbeziehungen tritt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
(3) „Unternehmer“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die mit uns in Geschäftsbeziehungen treten und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln
(§ 14 BGB). Sofern Unternehmer nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, kommen ihnen ebenfalls die für Verbraucher bestimmten Rechte zugute. Sie gelten als Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (B2B)
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, behalten wir uns vor, eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) zu erheben. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen . Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
4. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.
5.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen dem Käufer wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 10 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8. Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
8.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
8.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
8.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
8.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von
3 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.
8.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.
8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
8.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
8.13 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.
9. Verjährung
9.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln aus Neuware resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
9.2 Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Neuware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Sonstige Haftung
10.1 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
10.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
10.3 Die sich gemäß Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
10.5 Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Pilling 6, 94154 Neukirchen vorm Wald ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
11.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
11.4 Die Vertragssprache ist deutsch.
11.5 Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit
Stand April 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher (B2C)
1. Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
2. Überlassene Unterlagen
Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
3. Preise und Zahlung
3.1 In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
5.1 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
5.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
7.1 Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
7.2 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
a) nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist,
b) sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
c) nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen,
einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie
a) sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
b) nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die
der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
c) nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das
wir dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben und
d) nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder
Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt
der Besteller erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
7.3 Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
7.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
7.5 Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
7.6 Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.7 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7.8 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre bei Neuware und 1 Jahr bei gebrauchter Ware, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. . Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8. Sonstiges
8.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
8.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
8.4 Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit
Stand April 2024
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags
Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgeblich. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner. Ein Verzicht auf die Schriftform ist nur schriftlich möglich.
§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Zeit zu überlassen, vgl.
§2 Nr. 1.
2. Der Mieter verpflichtet sich
– die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen,
– zu prüfen, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Zweck und Einsatz geeignet
ist.
– den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen.
– die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften
sorgfältig einzuhalten und zu beachten,
– den Mietgegenstand von geschultem Fachpersonal bedienen zu lassen, vor Überbeanspruchung zu
schützen und nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Unkundiges Personal oder Personal von
Personalagenturen, sowie der Betrieb unter Alkohol oder Drogeneinfluss sind nicht gestattet.
– vor jedem Arbeitsbeginn durch Kontrolle der Wasser- und Ölstände, des Reifendrucks (bzw.
Kettenspannung) und der Schmierung den Zustand des Mietgegenstandes auf seine Arbeitsbereitschaft
zu prüfen,
– nur einen einsatzbereiten Mietgegenstand in Betrieb zu nehmen,
– für die sach- und fachgerechte tägliche Pflege und Wartung Sorge zu tragen,
– den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und mit
gleichem Tankinhalt, wie bei der Übernahme, zurückzugeben,
– die Betankung mit Biodiesel (RME), oder Heizöl – auch als Beimischung – zu unterlassen.
Weiterhin trägt der Mieter Sorge und die volle Verantwortung für
– den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am
Gerät
– die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort
– den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen,
Straßenbeschaffenheit und Umwelt
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes
anzuzeigen und Umsetzungen des Mietgegenstandes mit dem Vermieter abzusprechen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit gegen einen funktionell gleichwertigen
auszutauschen.
5. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Mietgerät mit einem telematischen Überwachungssystem
ausgestattet sein kann, das den interaktiven Informationsaustausch über ein funkgesteuertes Netzwerk
ermöglicht, mit dem die Aktivitäten des Mietgerätes überwacht und gegebenenfalls gesteuert werden
können. Personenbezogene Daten werden weder erhoben noch übermittelt, noch verarbeitet.
6. Der Mietgegenstand darf nur in der Bundesrepublik Deutschland verwendet und eingesetzt werden.
7. Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließlich
Eigentum des Vermieters.
§2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter stellt die Mietgegenstände in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zur Abholung am
Jeweils benannten Standort zum vereinbarten Mietbeginn zum Versand bereit bzw. bringt sie gemäß
vertraglicher Vereinbarung auf Kosten und Rechnung des Mieters zum bestimmten Einsatzort. Mit der
Abholung/Absendung bzw. Rücklieferung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Der Mieter
ist gleichfalls für den Rücktransport zum vereinbarten Bestimmungsort auf seine Kosten verantwortlich.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, kann der Mieter nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der
Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
Es besteht ausdrücklich für den Mieter kein Schadensersatzanspruch oder Anspruch eines Ersatzgerätes,
wenn die Maschine wegen eines Defektes, höherer Gewalt usw. während der Mietdauer, bei oder vor
Mietbeginn ausfällt oder nicht verwendet werden kann. Die Bewertung, ob eine Maschine oder ein Gerät für
die Vermietung eingesetzt werden kann, unterliegt alleine und unanfechtbar beim Vermieter.
§3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige
Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Die ordnungsgemäße und mangelfreie
Lieferung des Mietgegenstandes gilt mit rügeloser Übernahme als anerkannt. Es wird ein Übernahme- /
Übergabeprotokoll angefertigt.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen,
können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter
angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten
der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den
Mieter vornehmen lassen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen
Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe
vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei
der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
§4 Service des Vermieters, Versicherung
1. Der Service ist im Mietpreis enthalten und umfasst:
a) alle Verschleißreparaturen, die durch den ordnungsgemäßen Einsatz des Mietgegenstandes entstehen,
b) die Gestellung von Verschleißteilen wie Schaufeln, Zahnspitzen, Unterschraubmessern und Filtern,
Reifenverschleiß, Kettenverschleiß (Reifenschäden sowie Raupenkettenschäden sind hiervon ausgenommen
und müssen vom Mieter getragen werden),
c) laufende Inspektionen und Überwachungen.
2. Nicht enthalten sind im Service:
a) Filter für die Schutzbelüftung,
b) Meißelbruch,
c) alle Betriebsstoffe (Schmier- und Treibstoffe), sowie deren Entsorgung,
d) Bedienpersonal,
e) Ver- und Entladen, Frachten, Transport für Hin- und Rücklieferung
f) Tägliche Prüf- und Wartungsarbeiten laut Bedienungsanleitung inkl. Material, das dafür benötigt wird.
3. Der Mieter schließt eine Kaskoversicherung für die Mietgegenstände ab. Wird diese über den Vermieter
abgeschlossen, sind Schäden am Mietgegenstand durch Brand, Vandalismus und Diebstahl versichert. Für
darüber hinaus gehende Schadensregulierungen ist der Mieter verantwortlich. Für alle Schäden, die der
Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder schuldhaft verursacht, ist der
Mieter dem Vermieter voll schadenersatzpflichtig.
Die Selbstbeteiligung bei der Versicherung ist je Maschinengröße pro Schadenfall zwischen EUR
500,00 und EUR 2.500,00. Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, erhöht sich die
Selbstbeteiligung um 20 % pro Schadenfall. Bei Diebstahl ist eine Selbstbeteiligung von 25 %, mind. EUR
5.000, – und max. EUR 50,000, – an den Vermieter als Selbstbeteiligung zu zahlen.
§5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur bei grobem Verschulden des Vermieters geltend gemacht werden. Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von §3 Nr. 3 und 4 sowie §5 Nr. 1 entsprechend.
3. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz statt der Leistung. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Eine Ersatzgestellungspflicht des Vermieters besteht nicht.
§6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Mietpauschale liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung
erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche und durchschnittlich 21 Arbeitstagen im Monat. Einsätze unter
erschwerten Arbeitsbedingungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; sie werden zusätzlich
berechnet. Die Miete ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die normale Schichtzeit nicht voll
ausgenutzt wird oder 21 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
2. Die arbeitstäglich, wöchentlich oder monatlich (je nach Vertragstyp) zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden
gelten als Mehrstunden und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Mehrstunden sind dem Vermieter
monatlich oder bei kürzeren vertraglich vereinbarten Mietzeiten unverzüglich nach Mietende anzugeben und
auf Verlangen des Vermieters zu belegen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter
unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen
Gegenansprüchen.
4. Die Miete ist grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Vom 14. Tage ab
Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
berechnet: Die Geltendmachung eines dem Vermieter aus dem Zahlungsverzug entstandenen höheren
Schadens ist nicht ausgeschlossen. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14
Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel oder
Scheck zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung
des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu
ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag
zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der
vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können,
nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Ist eine Vorkasseregelung vereinbart, gilt diese für die gesamte Anmietzeit und bleibt auch für anschließende
Vermietungen so lange bestehen, bis eine andere Zahlungsregelung getroffen wird. Der Mieter gerät bei
einer Vorkassevereinbarung automatisch in Zahlungsverzug, wenn er die Vorkasse-Rechnung nicht sofort
nach Erhalt begleicht. In diesem Fall kann der Vermieter den Mietgegenstand ohne weitere Mahnung oder
Ankündigung abholen und anderweitig darüber verfügen.
6. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den
Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen
seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der
Vermieter nimmt die Abtretung an.
8. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
§7 Mietunterbrechung
1. Mietunterbrechungen im Ursachenbereich des Mieters führen nicht zur Mietminderung bzw. sind kein
wichtiger Kündigungsgrund, sie erzeugen keinen Anspruch auf Mietaussetzungen oder Mietminderungen.
2. Der Vermieter ist nur den Inhalten seiner Serviceleistung verpflichtet. Betriebs- oder witterungsbedingte
Stillstände gehen zulasten des Mieters und berühren weder dem Grunde nach der Höhe nach dem
geschlossenen Mietvertrag.
§8 Unterhaltungspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch
den Vermieter ausführen zu lassen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, seinen Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger
Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der
Untersuchung trägt der Vermieter.
3. Der Vermieter stellt auf Wunsch des Mieters die Baumaschine inkl. Radio zur Verfügung. Die Pflicht der
Anmeldung bei der Rundfunkgebührenanstalt obliegt dem Mieter.
4. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Betankung der Mietmaschine an die Vorgaben der Hersteller zu
halten. Der Anteil von Biodiesel darf 5 % nicht überschreiten. Für Folgeschäden aufgrund einer nicht
vorschriftsmäßigen Betankung haftet der Mieter.
5. Das Anbauen von eigenen Anbauteilen an die durch den Vermieter gestellten Baumaschinen muss vom
Vermieter ausdrücklich und schriftlich bewilligt werden.
§9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig
anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder
einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten
Mietzeit.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, mit gleichem Tankinhalt, wie bei der Übernahme
und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten, §8 Nr. 1b) und 1c) gelten
entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass
der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen.
§10 Verletzung der Unterhaltungspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in §8
vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in
Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen
Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und
es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn
der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn
erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von §9 Nr. 4 nicht unverzüglich und bei
sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet
worden sind.
§11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag
abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmen, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend
machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten
und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat immer geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und vor sonstige
Beschädigungen des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen, Problemen, Schäden oder Fehlbedienungen (z.B. Umkippen, gebrochene
Scheiben, Anschlagen, gerissene Schläuche, Kratzer an den Kolben, etc… ) den Vermieter zu unterrichten und
dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Die Versendung und Rücklieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr (beinhaltet auch die Lade- und
Transportsicherung) des Mieters. Die Beförderungsgefahr trägt der Mieter, soweit diese nicht von dem
Vermieter zu vertreten ist. Die Gefahrtragung des Mieters beginnt vor der Verladung am Absende- oder
Abhol- Ort und endet bei Rücklieferung nach Abladung oder nach vollzogener Übergabe.
6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 5. so ist er verpflichtet, dem
Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
7. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes
für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von
ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes, einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren
haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters,
insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteiligen
Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit der Tagesmiete für jeden Tag, an
dem das gemietete Gerät dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter
bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich
unkündbar.
b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche,
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von §6 Nr. 5;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die
Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht
bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen §8 Nr. 1
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet §6 Nr. 5 in
Verbindung mit §10 und §11 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Benutzung des Mietgegenstandes aus dem Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich
ist.
§13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, auch wenn er dies nicht zu vertreten
hat, die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er
verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und Schadensersatz zu leisten. Die Höhe des
Schadensersatzes wird am Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Mietgegenstandes bemessen.
§14 Stillliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder
der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche
Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als
Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 Prozent der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete
bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nichts anderes
vereinbart ist.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem
Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch
Unterlagen nachzuweisen.
§15 Sonstige Verpflichtungen
1. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt.
2. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich der Vermieter das Eigentumsrecht vor.
Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist,
wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters.
Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland
§16 Streitbeilegungsverfahren
Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.
Stand April 2024